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Interessenvertretungen der Jäger

Im Freistaat Sachsen werden die Interessen der Jagd und der Jäger durch die nachfolgenden Vereinigungen, welche als Vereinigungen der Jäger auf der Grundlage von § 37 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes und § 10 der Sächsischen Jagdverordnung anerkannt sind, wahrgenommen.

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