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Organisationsstruktur der Forstverwaltung

Die Organisation der Forstverwaltung ist im Freistaat Sachsen dreistufig aufgebaut:

  1. Oberste Forstbehörde: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
  2. Obere Forstbehörde: Staatsbetrieb Sachsenforst
  3. Untere Forstbehörden: zehn Landkreise und drei kreisfreie Städte

Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Sachsenforst aus und ist ganzheitlich für Grundsatzfragen zuständig.

Sachsenforst ist zuständig für

  • die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
  • die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst im Körperschaftswald,
  • Beratung, Betreuung und forsttechnische Hilfe im Privatwald,
  • die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
  • die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
  • die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen u. a.,
  • die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft,
  • die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
  • die Waldpädagogik,
  • die Aufgaben eines Amtes für Großschutzgebiete nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege mit der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz, Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft und Naturschutzgebietsverwaltung Königsbrücker Heide/ Gohrischheide, Elbniederterrasse Zeithain,
  • die Fachaufsicht über die unteren Forstbehörden als obere Forstbehörde.

Die unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für

  • Vollzugsaufgaben nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG):
    • Genehmigungsverfahren nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen einschließlich Widerspruchsbehörde,
    • Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange,
    • Forstschutz,
    • Forstaufsicht über die privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer.
  • Einzelne Vollzugsaufgaben nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Forstbereich:
    • Pflanzenschutzgesetz und zugehörige Verordnungen,
    • Forstvermehrungsgutgesetz,
    • Einkommensteuergesetz,
    • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung,
    • Bienenschutzverordnung,
    • Bioabfallverordnung,
    • Flächenerwerbsverordnung.
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