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Regelungen zum Reiten

Regelungen zum Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen auf öffentlichen Straßen und Wegen

Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist das Reiten und Fahren mit Kutschen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) möglich. Es gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen nach (§ 28 Abs. 2 StVO). Ist ein Reitweg gesondert gekennzeichnet, so ist dieser zu benutzen. Außerhalb öffentlicher Straßen und Wege gelten neben der StVO spezielle Regelungen. Das Reiten und Fahren mit Kutschen erfolgt dort auf privaten Wegen.

Regelungen zum Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen außerhalb öffentlicher Straßen und Wege

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen im Wald und außerhalb des Waldes.

Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen im Wald

Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG). Hierzu werden von der unteren Forstbehörde (Landratsamt bzw. Kreisfreie Stadt) im Wald Reitwege ausgewiesen. Um ein ausreichendes Reitwegenetz in Sachsen aufbauen zu können, ist die Zusammenarbeit von Forstbehörde, interessierten Reitern und ihren Verbänden erforderlich. Das Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen bedarf auf allen Waldwegen der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers (§ 11 Abs. 4 SächsWaldG).

Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen außerhalb des Waldes

Das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet (§ 28 Abs. 2 SächsNatSchG). Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden. Den Gemeinden obliegt es, im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden geeignete Flächen für das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken und Kutschen auszuweisen.

Bei Privatgrundstücken ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

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