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Vom Waldbestand zum behördlich registrierten Erntebestand für herkunftsgesichertes forstliches Vermehrungsgut

Was Waldbesitzer, Erntefirmen, Vermarkter und Käufer wissen sollten

Blühen und fruktifizieren die Waldbäume, fragen Erntefirmen und Baumschulbetriebe Erntemöglichkeiten häufig direkt beim Waldbesitzer nach. Bevor jedoch geerntet und vermarktet werden kann, ist der Baumbestand auf seine Eignung als Erntebestand zu prüfen und muss behördlich „zugelassen“ werden. Nachfolgend werden Fragen zur Zulassung von Erntebeständen, zur Ernte und Vermarktung von forstlichem Vermehrungsgut unter Berücksichtigung der Vorschriften des Forstvermehrungsgutrechtes beantwortet.

1. Welche Bedeutung hat herkunftsgesichertes forstliches Vermehrungsgut und warum ist die Ausweisung von Erntebeständen wichtig?

Bei der künstlichen Verjüngung von Waldbeständen sind neben der Verwendung standortsgerechter Baumarten auch geeignete Herkünfte des Saat- oder Pflanzgutes von großer Bedeutung. Denn davon hängen in Wechselwirkung mit Boden und Klima ganz wesentlich Gesundheit, Anpassungsfähigkeit an die Umwelt, Stabilität, Wuchsleistung und Holzqualität des künftigen Baumbestandes ab. Voraussetzung für die Bereitstellung von herkunftsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut sind Waldbestände, die als Erntebestände zugelassen sind. Um die Herkunft des forstlichen Vermehrungsgutes nachweislich sicherzustellen, findet für die Erzeugung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) Anwendung.

Die Ernte und unmittelbare örtliche Verwendung von Forstvermehrungsgut im eigenen Wald bzw. Forstbetrieb zur Eigenversorgung ist jederzeit unabhängig vom FoVG zulässig. Erst wenn das Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden soll, sind die Vorschriften des Forstvermehrungsgutrechtes zu beachten und die zuständigen Forstbehörden zu beteiligen.

Um Waldbewirtschafter bei der Wahl des richtigen Saat- und Pflanzgutes zu unterstützen, gibt es durch die Forstverwaltung erstellte „Herkunftsempfehlungen für Forstliches Vermehrungsgut im Freistaat Sachsen“.

Sie stellen bezüglich der dem FoVG unterliegenden Baumarten einen Qualitätsbezug, einen Regionalbezug und einen Lagebezug hinsichtlich der Höhenstufe her. Die Herkunftsempfehlungen finden verbindliche Anwendung im Rahmen der Kunstverjüngung im Landeswald des Freistaates Sachsen, in der forstlichen Förderung und bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, bei denen Wald neu entsteht.

Blick auf eine Fichte mit starkem Zapfenbehang

Zapfenbehang an Fichte

Blick auf einen Zweig blühender Weißtanne

Blühende Weißtanne

2. Welche rechtlichen Vorschriften finden bei der Erzeugung und der Vermarktung von forstlichem Vermehrungsgut Anwendung?

Wer forstliches Vermehrungsgut erzeugen und verkaufen will, muss verschiedene Rechtsvorschriften beachten:

Als Verbraucherschutz- und Handelsgesetzgebung regelt das Forstvermehrungsgutgesetz der Bundesrepublik in Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union die Erzeugung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut von 26 Baumarten, der Hybridlärche und der Gattung Pappel. Das Gesetz bezweckt, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesicherten forstlichem Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern. Die Gesetzgebung regelt Gewinnung, Erzeugung und Handel von forstlichem Vermehrungsgut, nicht aber dessen Verwendung.

3. Welche Baumarten unterliegen dem Forstvermehrungsgutrecht?

Die Baumarten werden in der Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut vom 22. Dezember 1999 genannt. Für Deutschland sind 26 Arten relevant, weiterhin die Hybridlärche und die Gattung Pappel. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Baumarten und Mindestanforderungen hinsichtlich Alter, Fläche und Anzahl der Bäume im Überblick.

Die übrigen in der EG-Richtlinie genannten Baumarten haben für Deutschland kaum Bedeutung. Dennoch unterliegen sie den gesetzlichen Bestimmungen, da bspw. bei der Anzucht eingeführter Pflanzen EU-Recht gilt.

4. Welche Arten von Vermehrungsgut werden unterschieden?

  • Saatgut umfasst Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind.
Früchte der Stieleiche

Früchte der Stieleiche erkennt man an ihrer Streifigkeit

Geflügelte Früchte des Bergahorn

Geflügelte Früchte des Bergahorn

Bucheckern, die Früchte der Rotbuche

Bucheckern, die Früchte der Rotbuche

  • Pflanzenteile beinhalten Spross-, Blatt und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für die mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie andere Teile von Pflanzen (außer Saatgut), die zur Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind.
Bündel mit Pappelruten

In Mutterquartieren geworbene Pappelruten werden zu Steckhölzern weiterverarbeitet.

  • Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.
Sämlinge von Buche und Tanne aus Naturverjüngung

Sämlinge von Buche und Tanne aus Naturverjüngung

Blick auf Pflanzreihen in einer Baumschule

Pflanzenanzucht  in der Baumschule

5. Was ist unter Ausgangsmaterial zu verstehen?

Bei Ausgangsmaterial wird zwischen Saatgutquelle, Erntebestand, Samenplantage, Familieneltern, Klon und Klonmischung unterschieden. Die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut für den Handel ist nur von amtlich zugelassenem  Ausgangsmaterial erlaubt! Das Ausgangsmaterial muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.

Die größte Bedeutung kommt hierbei den Erntebeständen, in der forstlichen Praxis meist als „Forstsaatgutbestände“ bezeichnet, zu. Gegenwärtig gibt es in Sachsen 775 Erntebestände, deren Zahl durch jährliche Neuzulassungen bzw. Widerrufe geringfügigen Schwankungen unterliegt.

Blick in einen Erntebestand der Baumart Rotbuche

Hervorragender Erntebestand der Baumart Rotbuche (Kategorie „Ausgewählt“)

Blicke in Samenplantagen der Baumart Lärche

Samenplantage der Baumart Europäische Lärche (Kategorie „Geprüft“). Durch Zurückschneiden entsteht der typische kandelaberförmige Wuchs, der eine langjährige effiziente Beerntung in geringer Höhe bspw. mit Hubsteigern erlaubt.

6. Welche rechtlichen Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut gibt es?

Das Forstvermehrungsgutrecht unterscheidet derzeit folgende Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut:

  • “Ausgewählt“
    (Vermehrungsgut von einem Erntebestand innerhalb eines Herkunftsgebietes, der auf der Populationsebene phänotypisch ausgelesen wurde.)
  • “Qualifiziert“
    (Vermehrungsgut von einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon, einer Klonmischung, deren Zusammensetzung auf phänotypischer Auslese auf der Individualebene beruht.)
  • “Geprüft“
    (Vermehrungsgut von einem Erntebestand, einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung, wobei die Überlegenheit des Vermehrungsgutes durch Nachkommenschaftsprüfungen oder durch Prüfungen der Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen wurde.)

7. Wer ist zuständig für die Umsetzung des Forstvermehrungsgutrechtes im Freistaat Sachsen?

Im Rahmen der Durchführung und Überwachung der forstvermehrungsgutrechtlichen Vorschriften in allen Waldbesitzarten wurden dem Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde gemäß § 37 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Forstbehörden gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 SächsWaldG folgende Aufgaben nach dem FoVG übertragen:

Als zuständige Landesstelle nimmt  die obere Forstbehörde folgende Aufgaben wahr:

  • Zulassung und Überprüfung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 Satz 1 FoVG),
  • Zuordnung der Zulassungseinheiten zu den Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2 FoVG),
  • Registerführung über zugelassenes Ausgangsmaterial (§ 6 Abs. 1 FoVG).

Die obere Forstbehörde ist damit auch verantwortlich für den Widerruf der Zulassung, wenn die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt sind. Sie führt das Erntezulassungsregister (EZR), in dem jede Zulassungseinheit erfasst wird und in das jedermann Einsicht nehmen kann.

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind als untere Forstbehörden die zuständige Landesstelle für die

  • Entgegennahme der Anzeige bei der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FoVG),
  • Ausstellung der Stammzertifikate (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG),
  • Aufgaben bei der Überwachung von Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (§ 17 Abs. 1 bis 4 FoVG),
  • Anmeldung für das Inverkehrbringen im Rahmen der Übergangsvorschriften (§ 24 Abs. 2 FoVG).

Die unteren Forstbehörden sind somit verantwortlich für Ernte- und Betriebskontrollen, stellen nach Abschluss der Erntemaßnahmen die Stammzertifikate aus, registrieren die Erntemengen und bestätigen die An- und Abmeldung von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben.

8. Wie erfolgt die Zulassung von Erntebeständen?

Jeder Wald- und Baumbesitzer oder forstwirtschaftliche Zusammenschluss kann beim Staatsbetrieb Sachsenforst (Referat Obere Forstbehörde) einen formlosen Antrag auf Zulassung eines Erntebestandes stellen. Der Antrag sollte eine Auflistung der Waldbestände bzw. der betreffenden Baumarten mit Angabe des Alters und der Baumartenfläche enthalten. Erforderlich sind darüber hinaus die Mitteilung der Waldortbezeichnung (Abteilung, Unterabteilung, Teilfläche) oder die genaue Katasterangabe (Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück). Hilfreich ist außerdem ein Kartenauszug der Forst- oder Flurkarte, auf dem die Lage der Waldbestände markiert ist und sofern vorhanden ein Revierbuchauszug.

Die obere Forstbehörde setzt sich zeitnah mit dem Waldbesitzer oder seinem Beauftragten in Verbindung und stimmt einen Vor-Ort-Termin zur Begutachtung der vorgeschlagenen Bestände ab. Im Rahmen eines Waldbeganges werden die Bestände hinsichtlich der Zulassungskriterien beurteilt und die Grenzen des Erntebestandes verbindlich festgelegt. Entspricht der Bestand den Anforderungen gemäß der Forstvermehrungsgut- Zulassungsverordnung (FoVZV), erfolgt die amtliche Zulassung mit einem Bescheid und die Registrierung des Erntebestandes unter Vergabe eines Registerzeichens im EZR des Freistaates Sachsen. Dem Bescheid liegen ein Registerauszug, eine Karte zur Abgrenzung des Erntebestandes und ein Muster-Sammelbuchblatt bei. Der Bescheid berechtigt den Wald- und Baumbesitzer bzw. seinen Beauftragten forstliches Vermehrungsgut des Erntebestandes in Verkehr zu bringen, das heißt, das Erntegut oder die Ernterechte zu verkaufen bzw. zu verpachten.

Zwei Mitarbeiter der Forstbehörde bei der Begutachtung eines Bestandes

Mit der Zulassung des Erntebestandes, der Vergabe eines amtlichen Registerzeichens und der Aufnahme in das sächsische Erntezulassungsregister (EZR) ist eine wesentliche Voraussetzung zur Erzeugung von Forstvermehrungsgut erfüllt.

9. Welche Anforderungen müssen Erntebestände für ihre Zulassung erfüllen?

Bestände der dem FoVG unterliegenden Baumarten (siehe Tabelle Frage 3) müssen für die Zulassung von „ausgewähltem Vermehrungsgut“ folgende Anforderungen erfüllen:

  • der Bestand ist vital, stabil und von überdurchschnittlicher Qualität,
  • der Bestand liegt innerhalb eines Herkunftsgebietes und
  • ist konkret im Gelände und von anderen Waldbeständen abgrenzbar.

In der Regel erfolgt die Zulassung von bestandesbildenden Baumarten „artrein“. Die gleichzeitige Zulassung von Baumarten eines Mischbestandes ist möglich, wenn die Zulassungskriterien für jede einzelne Baumart erfüllt sind und durch die Eigenschaften des Vermehrungsgutes eine Verwechslung im Rahmen der Ernte ausgeschlossen ist.

Bei nahe verwandten Arten wie der Stiel- und Traubeneiche, der Winter- und Sommerlinde sowie der Sand- und Moorbirke ist das nicht möglich. Da eine Verwechslung des Saatgutes nicht ausgeschlossen werden kann, ist bei diesen Baumarten eine Beimischung der jeweils anderen Art nur bis zu 20 % im Erntebestand zulässig.

Bild links: Zweig von Traubeneiche mit Blättern und Eicheln, Bild rechts: Zweig von Stieleiche mit Blättern und Eichel

Traubeneiche und Stieleiche kommen nicht selten auch als Mischbestände vor.

Die konkrete Bewertung des Bestandes erfolgt i. d. R. nach äußerlich erkennbaren Merkmalen anhand der Zulassungskriterien:

Unter ähnlichen ökologischen Bedingungen sollen Erntebestände im Vergleich zu benachbarten oder anderen Beständen der gleichen Baumart einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände liegt. Darüber hinaus sollen sie über ein besonders gutes Erscheinungsbild hinsichtlich Form und Habitus verfügen. Der überwiegende Teil der Bäume eines Erntebestandes muss die strengen Anforderungen an Gesundheit, Widerstandsfähigkeit und Qualität erfüllen. Hinzu kommen baumartenabhängige Mindestanforderungen an das Alter, die Anzahl der Bäume im Bestand und die Baumartenfläche (siehe Baumarten-Tabelle  bei Frage 3). Können die Gesundheit und die Wuchsleistung als gut bis sehr gut eingestuft werden, erfolgt die weitere Beurteilung hinsichtlich qualitativer Merkmale, welche die Holzeigenschaften bestimmen. Dies sind insbesondere die Wipfel- und Geradschäftigkeit, die Vollholzigkeit, die Schaftrundheit, die Feinastigkeit sowie Astreinigung und Überwallung.

Bild links: geradschäftige Buchen, Bild Mitte: Blick von unten den Stamm einer geraden Kirsche hinauf, Bild rechts: Bkick von unten den Stamm einer Douglasie hinauf

Links: Geradschäftige, vollholzige sowie sehr gut überwallte Rotbuchenstämme
Mitte: Gerad- und wipfelschäftige Kirsche mit hervorragender Astreinigung und Überwallung
Rechts: Gerad- und wipfelschäftige Douglasie mit hervorragender Astreinigung und Überwallung

Das häufige Auftreten von Zwieseln, Drehwuchs und Steilästen, welche zumeist genetisch bedingt sind, sowie ein hoher Anteil von Starkästen und Wasserreisern schließen eine Zulassung des Bestandes als Erntebestand aus. Befinden sich schlecht veranlagte Bestände der gleichen oder nah verwandten Baumarten in der Nähe und ist ein isoliertes Abblühen nicht gewährleistet, muss die Zulassung ebenfalls versagt werden.

Bild links: Blick auf eine drehwüchsige Rotbuche, Bild rechts: Blick auf einen deformierten Stamm einer Douglasie

Links: Schlechtformige, insbes. steilastige und drehwüchsige Rotbuche
Rechts: Stammdeformation durch einwachsende Steiläste bei Douglasie

Linkes Bild: Blick auf eine Fichte mit Drehwuchs, Bild rechts: Blick in einen Eschenbestand mit Zwieseln

Links: Drehwuchs in einem astigen, schlecht gereinigten Fichtenbestand
Rechts: Schlechtformiger Eschenbestand. Krumme, zwieselige und steilastige Bäume dominieren, eine Zulassung ist nicht möglich.

10. Welche Pflichten ergeben sich aus der Zulassung eines Erntebestandes für den Waldbesitzer?

Markierung des Erntebestandes

Mit der Zulassung des Erntebestandes obliegen dem Wald- und Baumbesitzer auch Pflichten. Dazu gehört, den Erntebestand sichtbar und dauerhaft im Gelände an den Grenzbäumen zu markieren. Die Markierung dient dem Schutz des Bestandes bei der Bewirtschaftung sowie der Organisation der Ernte.

Baum mit farbigen Ringen auf der Rinde

Markierungen der Erntebestände durch 3 untereinander liegende Farbringe (gelb-grün-gelb) an den Grenzbäumen mit wetterfester Farbe haben sich in Sachsen bewährt.

Meldepflichten

Die zugelassenen Erntebestände werden turnusmäßig alle fünf bis sieben Jahre oder anlassbezogen von der oberen Forstbehörde überprüft. Ändern sich zwischenzeitlich aufgrund von Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Schadereignissen wesentliche Zulassungsvoraussetzungen, wie die Baumzahl und / oder die Baumartenfläche, so ist dies der oberen Forstbehörde möglichst zeitnah mitzuteilen. Sind die Zulassungskriterien nicht mehr gegeben, wird die Zulassung widerrufen und der Erntebestand aus dem Erntezulassungsregister gestrichen. Vor dem Widerruf geerntetes Saat- und Pflanzgut darf i. d. R. weiter gehandelt sowie zur Aussaat und Erzeugung von Pflanzenmaterial genutzt werden.

11. Wer kann die Ernte durchführen?

Vermehrungsgut darf nur durch angemeldete, d. h. behördlich registrierte und kontrollierte Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe erzeugt und in den Verkehr gebracht werden. Als Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können sich registrieren lassen Waldbesitzer, Baumschulen, Klengen (Darren), Saat- und Pflanzgutbetriebe,  Ernter, die kein Eigentum an der Ware erwerben und Weitere (bspw. reine Händler, die selbst kein Vermehrungsgut erzeugen).

Für Wald- und Baumbesitzer, die selbst ernten und Forstvermehrungsgut verkaufen wollen, bedeutet dies, sich bei der für den Betriebssitz zuständigen unteren Forstbehörde (Landkreis/ kreisfreie Stadt) als Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb mit Namen und Anschrift des Betriebes und Nennung einer verantwortlichen Person anzumelden. Der Betrieb erhält zur Registrierung eine Betriebsnummer. Wird der zugelassene Erntebestand verpachtet oder die Ernte bspw. einem Baumschulbetrieb überlassen, gehen Rechte und Pflichten auf den Pächter bzw. das Ernteunternehmen über. Im Einzelnen hängt dies aber von der Vertragsgestaltung ab.

12. Welche Pflichten hat der Waldbesitzer im Rahmen der Ernte?

Die Ernte, vorausgesetzt das Erntegut soll in den Verkehr gebracht werden, ist rechtzeitig – mindestens 3 Werktage vor Beginn der Erntemaßnahmen im Bestand – bei der zuständigen unteren Forstbehörde anzuzeigen, damit diese die Beerntung kontrollieren kann. Dabei muss beachtet werden, dass die Ernte mit dem Pflücken der Zapfen am stehenden oder liegenden Stamm oder bei Netzernten mit dem Auslegen der Netze beginnt. Die Anzeige ist für jede Ernte erforderlich.

Unabhängig von der Erntekontrolle durch die untere Forstbehörde hat der Waldbesitzer die Erntemaßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten zu beaufsichtigen. Das Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht des Waldbesitzers oder seines Beauftragten geerntet werden. Die Erntefirmen haben einen Anspruch auf die Beaufsichtigung der Erntemaßnahme und die Einweisung in die Grenzen des Erntebestandes. Die Durchführung von Erntemaßnahmen ohne Aufsicht des Waldbesitzers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und schließt im Regelfall die Verkehrsfähigkeit des Erntegutes aus.

Der Waldbesitzer oder sein Beauftragter wählen ggf. zusammen mit der beauftragten Erntefirma und der unteren Forstbehörde die Mindestanzahl an Erntebäumen aus. Die Erntebäume müssen gleichmäßig im Erntebestand verteilt stehen, um die Gefahr eines Verlustes an genetischer Vielfalt zu verringern. Das Erntegut ist in der vom Waldbesitzer eingerichteten Sammelstelle bis zum Ende der Ernte zu lagern. Während der Ernte sind die täglich geernteten Mengen im Sammelbuch des Waldbesitzers zu vermerken. Das Sammelbuch als Dokument für die Entstehung der Erntemenge ist zehn Jahre vom Wald- und Baumbesitzer aufzubewahren.

Verläuft die Ernte ordnungsgemäß, erteilt die untere Forstbehörde mit Abschluss der Ernte das Stammzertifikat, welches die Herkunft und Menge des Erntegutes bestätigt und erlaubt, dass das Erntegut zum ersten Bestimmungsort (Baumschule, Darre usw.) gebracht werden kann.

Waldarbeiter beim Beernten einer gefällten Fichte

Zapfenernte an einer gefällten Fichte im Rahmen einer Durchforstung des Erntebestandes ist zweckmäßig, sofern die Mindestanforderungen an die Ernte eingehalten sind.

13. Wie erfolgt die Kontrolle der Ernte durch die untere Forstbehörde?

Die untere Forstbehörde übt die Kontrolle über die Ernte forstlichen Vermehrungsgutes aus.

Ernteanzeige

Die untere Forstbehörde nimmt die Ernteanzeige des Waldbesitzers bzw. des Ernters entgegen und prüft, ob der Forstbetrieb bzw. die Erntefirma als Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb angemeldet ist. Erntet der Eigentümer selbst, so ist ebenfalls eine Anmeldung erforderlich.

Erntebestand

Im Erntebestand kontrolliert die untere Forstbehörde die Markierung der Grenzen des Erntebestandes, die Einhaltung der Mindestanzahl der Erntebäume und deren gleichmäßige Verteilung über den Erntebestand. Zweckmäßig ist eine Markierung der Erntebäume. Mit einer Überprüfung der Fahrzeuge und Behältnisse der Erntefirmen stellt sie sicher, dass ausschließlich Erntegut des beernteten Bestandes ein Stammzertifikat erhält. Sie überprüft auch, ob der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Ernteaufsicht nachkommt.

Sammelstelle / Sammelbuch

Forstvermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten ist vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über eine Sammelstelle zu leiten. Sammelstellen sind durch den Wald- oder Baumbesitzer in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde vor Erntebeginn einzurichten. Das Erntegut ist täglich in die Sammelstelle zu verbringen. Die täglichen Erntemengen, die Anzahl Erntebäume und ggf. das Erntepersonal sind im Sammelbuch zu erfassen. Der Sammelstellenleiter bestätigt durch seine Unterschrift die sachliche Richtigkeit der Angaben im Sammelbuch. Die untere Forstbehörde kontrolliert die Sammelbuchführung. Am Ende der Ernte wird das gewonnene Vermehrungsgut in der Sammelstelle unter Aufsicht des Kontrollbeamten der unteren Forstbehörde in verschließbare Behältnisse gefüllt, amtlich gewogen und die Behältnisse verplombt und etikettiert. Mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Ernte wird von der unteren Forstbehörde ein Stammzertifikat für das geerntete Vermehrungsgut ausgestellt.

Blick in ein Kellergewölbe mit Erntegut

Kühle und trockene Sammelstelle in einem Kellergewölbe

Geeichte Waage zum amtlichen Verwiegen des Erntegutes

Geeichte Waage zum amtlichen Verwiegen des Erntegutes am Ende der Ernte

Sack mit Erntegut und Etikett

Abgesacktes Erntegut, verwogen, verplombt und ordnungsgemäß etikettiert für den Transport

14. Warum braucht man ein Stammzertifikat?

Das Stammzertifikat dient als Herkunftsnachweis zur Qualitätssicherung für das forstliche Vermehrungsgut und begleitet es sozusagen als amtliche „Geburtsurkunde“ und als „Qualitätspass“ zum ersten Empfänger. Zum Zweck der Rückverfolgung wird die Nummer des Stammzertifikates auf dem Etikett und Lieferschein für den Endverbraucher (i. d. R. Waldbesitzer) dokumentiert. Im Stammzertifikat finden sich alle notwendigen Angaben zum Ausgangsmaterial, der erzeugten Partie sowie zum Zweck der Verwendung. Im Detail beinhaltet dies den Ort der Ernte (Forstort), das Registerzeichen des Erntebestandes, den Eigentümer, die Erntemenge, die Erntefirma, den ersten Empfänger des Vermehrungsgutes und weitere sachdienliche Hinweise, das Erntegut betreffend.

15. Wie sollten Erntebestände durchforstet / gepflegt werden?

Verbindliche Pflegerichtlinien gibt es nicht, sodass nur Empfehlungen gegeben werden können. Potenzielle oder bereits zugelassene Bestände müssen rechtzeitig und richtig gepflegt bzw. durchforstet werden. Die vitalsten und qualitativ besten Bäume (die späteren Ernte-Bäume) sollten durch Entnahme von Bedrängern im Rahmen einer Hochdurchforstung gefördert werden, damit sich deren Kronen gut entwickeln können. Schlechtformige und kranke Bäume im Ober- und Zwischenstand sind im Rahmen einer Negativauslesedurchforstung frühzeitig zu entnehmen. Qualitativ ansprechender und dienender Zwischen- und Unterstand sollte möglichst erhalten werden, sofern er Erntemaßnahmen nicht behindert. In Mischbeständen sollte unter Beachtung der Mindestbaumzahlen und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Ernte-Bäume auf der Fläche, eine Mischungsregulierung zugunsten der zugelassenen Baumart erfolgen. So gepflegte Bestände bzw. Bäume blühen besser und tragen meist reichlich „Mast“ (Ertrag an Samen), sofern es die Wetter- und Waldschutzsituation im jeweiligen Jahr erlaubt.

Um einen Erntebestand möglichst lange ohne Verlust an genetischer Vielfalt zu erhalten und beernten zu können, sollten Endnutzungsmaßnahmen, insbesondere einzelstammweise Zielstärkennutzungen von qualitativ hochwertigen Bäumen vermieden werden. Wird das Kronendach des Oberstandes zu weit aufgelockert, stellt sich meist Naturverjüngung ein, die sich technologisch erschwerend auf die Ernte bspw. mit Netzen auswirkt. In diesen Fällen ist sogar das Mulchen von aufgelaufener, die Ernte behindernder Naturverjüngung zu erwägen, wenn keine ausreichenden Erntemöglichkeiten auf Rückgassen und Pflegelinien im Bestand bestehen.

16. Wie sieht das Ernteaufkommen von Forstvermehrungsgut in Sachsens Wäldern aus? (Erntestatistik)

Die im Rahmen der Erntekontrolle durch die unteren Forstbehörden jährlich in Sachsen erfassten Erntemengen werden nach Abschluss des Erntejahres an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeldet.

2023

2022

2021

2020

2019

2018

2017

17. Wo findet man weitere Informationen zum forstlichen Vermehrungsgut?

Auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) findet man unter der Rubrik Kontrollen den Bereich Saat- und Pflanzgut, der weiter zum forstlichen Vermehrungsgut führt:

Hier kann man sich zu folgenden Themen informieren:

  • Empfehlungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses (gGA) der Länder zur Umsetzung des Forstvermehrungsgutrechtes
  • Registrierung von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben
  • Saatgutprüfung und Registrierung von Saatgutprüfstellen
  • Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
  • Zugelassenes Ausgangsmaterial
  • Pappelregister
  • Statistische Daten zu Ernte und Handel mit forstlichem Vermehrungsgut
  • Liste der für Prüfungen zu verwendenden Standards
  • Mehrsprachiger Index wichtiger Vokabeln zu forstlichem Vermehrungsgut
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