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Wildschaden

Wild kann in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zum Teil erhebliche Schäden verursachen. Der Jagdausübungsberechtigte ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes verpflichtet, die Bejagung des Wildes so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschatlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Ersatzpflichtige Wildschäden sind Schäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, die von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht werden (§ 29 Abs. 1 Bundesjagdgesetz). Sie können gegenüber der Jagdgenossenschaft, als Ersatzpflichtige, geltend gemacht werden. In verpachteten Eigenjagdbezirken richtet sich eine Ersatzpflicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Pächter und Eigentümer bzw. Nutznießer.

Für den Fall, dass über die Höhe des Wildschadens keine Einigung zustande kommt, kann ein Gutachten von einem unabhängigen Wildschadensschätzer (Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft ) erstellt werden. Informationen hiezu erhalten sie z. B. bei den Fachverbänden.

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