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Prozessschutz im Wald

Wälder ohne forstliche Nutzung sind fester Bestandteil einer multifunktionalen, insbesondere der integrativen naturgemäßen Waldwirtschaft. Sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz und zur Entwicklung der biologischen Vielfalt im Ökosystem Wald. In der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt des Bundes wird eine natürliche Waldentwicklung auf fünf Prozent der gesamten bzw. zehn Prozent der öffentlichen Waldfläche angestrebt.

FAQ zum Thema natürliche Waldentwicklung (NWE) und Prozessschutz im Wald

Prozessschutz im Wald bedeutet, die Entwicklung von Waldflächen dauerhaft allein der Natur zu überlassen. Es gibt keine direkten menschlichen Einflüsse mehr. Auf diesen Waldflächen findet keine wirtschaftliche Nutzung mehr statt, sie sind also nutzungsfrei. Prozessschutz als Teil des Naturschutzes im Wald verfolgt das Konzept, natürlichen Abläufen ihren freien Lauf zu lassen und dabei auch kein Entwicklungsziel vorzugeben, sondern den sich von selbst einstellenden Lebensräumen und Arten Raum zu geben. Ebenso dient er der Forschung.

In Wäldern, die der Natürlichen WaldEntwicklung (NWE) überlassen sind, dominieren langfristig andere Arten als in wirtschaftlich genutzten Wäldern. Dazu zählen v. a. Arten, die an die Alters- und Zerfallsphasen von Wäldern und deren hohe Totholzmengen gebunden sind, die in bewirtschafteten Wäldern nicht erreicht werden können. Dennoch sind sie nicht per se artenreicher oder naturschutzfachlich wertvoller als Wirtschaftswälder. Sie unterliegen jedoch einer anderen Naturschutzstrategie und sind viel seltener. Ihr Wert besteht darin, dass man von der Natur lernen kann, wie und wohin sich Wälder unter bestimmten Standortbedingungen entwickeln. Sie stellen so wichtige Referenzflächen beispielsweise für die integrative naturgemäße Waldbewirtschaftung dar. Darüber hinaus bieten insbesondere größere Prozessschutzgebiete als Bestandteil eines Biotopverbundes Rückzugsräume und Möglichkeiten zur (Wieder) Ausbreitung von Arten.

Das Bundesnaturschutzgesetz fordert Landschaftsteile mit natürlicher Dynamik und sich selbst regulierende Ökosysteme. Vergleichbare Forderungen enthalten die Biodiversitätsstrategien der Europäischen Union und des Bundes.

Im Zuge der Koalitionsverhandlungen der Regierungsparteien und dem daraus resultierenden Vertrag wurden für die sächsische Staatsregierung Ziele für die Entwicklung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen festgelegt. Dazu zählt die Vorgabe, zehn Prozent des Staatswaldes bis Ende 2022 aus der wirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Freistaat Sachsen setzt mit dieser Festlegung ein Ziel der Nationalen Biodiversitätsstrategie (NBS) um.

Die Begriffe NWE 5 und NWE 10 stammen aus der Nationalen Biodiversitätsstrategie (NBS) der Bundesregierung. In dieser ist vorgesehen, dass der Natürlichen WaldEntwicklung

  • fünf Prozent der Gesamtwaldfläche (NWE 5) und
  • zehn Prozent der Waldfläche im Eigentum öffentlichen Hand (NWE 10)

überlassen werden.

Für private oder körperschaftliche Waldbesitzende besteht keine Verpflichtung, zur Erfüllung der Ziele der NBS Flächen aus der wirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Hierbei handelt es sich immer um eine Eigentümerentscheidung.

Bisher wurden Naturwaldzellen ohne Bewirtschaftung zu Schutzwald nach § 29 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) erklärt. In Zukunft sollen auch die weiteren noch auszuwählenden nutzungsfreien Landeswaldflächen zu Schutzwald erklärt werden. Dazu kommen Waldflächen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber dem Bund (z. B. Flächen des Nationalen Naturerbes - NNE) oder landeseigener Entscheidung (Flächen ohne Nutzung - FoN) dauerhaft nicht mehr bewirtschaftet werden.

Außerdem sind viele Prozessschutzflächen im Wald bereits nach Naturschutzrecht geschützt, z. B. als Teile des Nationalparks »Sächsische Schweiz«, eines Naturschutzgebietes, Flächennaturdenkmales oder des Biosphärenreservates »Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft«.

Im Freistaat Sachsen gibt es insgesamt 23.585 Hektar Wald ohne forstliche Nutzung. Diese NWE 5-Fläche verteilt sich auf die verschiedenen Waldeigentumsarten wie folgt:

Waldeigentumsart

NWE 5-Fläche in ha

Staatswald

21.683

Körperschaftswald*

164

Privatwald

1.738

Summe NWE 5

23.585

* einschließlich Kirchenwald

Quelle: Staatsbetrieb Sachsenforst (Stand: 15. August 2023)

Die für den Prozessschutz bestimmte Flächenkulisse im Staatswald beruht auf einer Vorauswahl von Sachsenforst, die zunächst das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörden geprüft hatte. Nach Herleitung der Gesamtkulisse für Sachsen erhielten diese die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die forstlichen Verbände und Vereine sowie die Landesnaturschutzbeauftragten zur Stellungnahme. Außerdem erfolgte eine Unterrichtung des Landesnaturschutzbeirates und des Landesforstwirtschaftsrates.

Dieses Verfahren hat dazu beigetragen, diejenigen Staatswaldflächen für den Prozessschutz auszuwählen, durch die die mit NWE verbundenen Zielstellungen bestmöglich und synergistisch erreicht werden. Das System nutzungsfreier Waldflächen soll langfristig Bestand haben und ein zentraler »Baustein« des Waldnaturschutzes sein.

Grundlage für eine Vorauswahl in Frage kommender nutzungsfreier Flächen im Staatswald des Freistaates Sachsen ist eine Suchkulisse, die insbesondere folgende fachliche Kriterien berücksichtigt:

  • Von der Waldbiotopkartierung erfasste Wälder mit einem Alter über 180 Jahre,
  • Laubwälder mit einem Alter über 140 Jahre mit viel Totholz oder Biotopbäumen,
  • gesetzlich geschützte Waldbiotope (ohne Bach-, Quell- und Hartholzauwälder),
  • als Biotope erfasste Wälder in Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen,
  • Waldbestände, die für die Repräsentanz bestimmter natürlicher Waldgesellschaften in der Kulisse nutzungsfreier Wälder nötig sind,
  • Wälder, die dem Freistaat Sachsen im Rahmen des Nationalen Naturerbes (NNE) übertragen wurden,
  • wiedervernässte Moore.

Anerkannte, weiterhin zur Nutzung vorgesehene Saatgutbestände werden aufgrund ihrer
Bedeutung für die Saatgutversorgung beim Waldumbau aus der Suchkulisse herausgenommen, auch wenn sie obigen Kriterien entsprechen.

Die ausgewählten Staatswaldflächen sollen die verschiedenen Naturräume und Vegetationslandschaften, d. h. die unterschiedlichen natürlichen Waldgesellschaften Sachsens abdecken und repräsentieren. Damit sich auf nutzungsfreien Waldflächen die charakteristischen Waldentwicklungsphasen räumlich und zeitlich differenziert ausprägen können, sind auch größere zusammenhängende Flächen ohne Nutzung erforderlich.

Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

NWE 5-Fläche in ha*

Wald im Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG

11.878

Wald im Nationalpark nach § 24 BNatSchG

7.072

Wald im Biosphärenreservat nach § 25 BNatSchG

1.221

            davon Kernzone

1.096

Wald im Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG

5.298

Wald im Naturpark nach § 27 BNatSchG

3.560

Wald im flächenhaften Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG

223

Wald im FFH-Gebiet nach § 32 BNatSchG

21.380

Wald im Vogelschutzgebiet (SPA) nach § 32 BNatSchG

20.168

* Hinweis: Die Flächen überlagern sich teilweise und können deshalb nicht addiert werden (z. B. kann eine Fläche gleichzeitig Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet sein).

Quelle: Staatsbetrieb Sachsenforst (Stand: 15. August 2023)

 

Die Flächen, die im Sinne einer natürlichen Waldentwicklung in Sachsen dem Prozessschutz dienen, verteilen sich nach Anzahl und Fläche auf folgende Größenklassen:

 

Landeswald (NWE 10)

Gesamtwald (NWE 5)

Größenklasse der NWE-Fläche in ha

Anzahl der Gebiete

Flächengröße der Gebiete in ha

Anzahl der Gebiete

Flächengröße der Gebiete in ha

0,3 bis < 10

813

1.981

876

2.154

10 bis < 50

162

3.150

179

3.541

50 bis < 100

23

1.541

24

1.607

100 bis < 250

10

1.291

14

2.081

250 bis < 500

8

2.610

10

3.101

500 bis < 1.000

2

1.030

2

1.030

> 1.000

2

10.064

2

10.071

Summe

1.020

21.667

1.107

23.585

Quelle: Staatsbetrieb Sachsenforst (Stand: 15. August 2023)

Wälder mit natürlicher Entwicklung durchlaufen verschiedene Stadien und Phasen mit unterschiedlichen Raum-, Alters- und Artenstrukturen. Diese Stadien (z. B. Pionierwaldstadium, Klimaxstadium) und Phasen (z. B. Altersphase, Zerfallsphase) sind nicht nur in zeitlicher Abfolge, sondern auch in einem räumlichen Nebeneinander (= Mosaik-Zyklus) in Naturwäldern ausgeprägt und können zudem durch (zufällige) Störereignisse (z. B. infolge eines Sturmes), unterbrochen bzw. auf ein früheres Niveau der Sukzession zurückgeführt werden. Die Ausprägung solcher Prozesse in Wirtschaftswäldern, die zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der Nutzung herausgenommen werden, benötigt zum einen Zeit und zum anderen Raum.

Mosaik-Zyklus-Prozesse sind eine ganz wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung möglichst vollständiger Artengemeinschaften in Wäldern. Natürliche Mosaik-Zyklus-Prozesse können umso vollständiger ablaufen, je größer die Fläche mit Naturwalddynamik ist. Kleine Flächen können nicht annähernd alle Stadien und Phasen der Waldentwicklung repräsentieren und enthalten somit auch immer nur bestimmte Teile der Artengemeinschaft. In Buchenwäldern werden z. B. mindestens 30 bis 50 Hektar zusammenhängende Flächen benötigt, wenn sich die Entwicklungsphasen in charakteristischer Ausprägung nebeneinander ausbilden sollen. Bei Einbeziehung weiterer Aspekte (z. B. Ausbildung unterschiedlicher Waldentwicklungsstadien, Raumanspruch bestimmter Tierarten) sind die benötigten Flächen noch wesentlich größer.

Viele Pflanzen- und Tierarten sind auf ein kontinuierliches Angebot kurzlebiger Habitatstrukturen angewiesen, welche in Wirtschaftswäldern selten sind (z. B. Totholz in bestimmten Zersetzungsgraden). Eine ausreichende Dichte und Verteilung dieser Strukturen ist in großen Prozessschutzflächen gewährleistet. In Kleinflächen können sie dagegen zeitweise ausfallen und die darauf angewiesenen Arten würden lokal aussterben. Für das Abwandern von Arten – auch wegen des Klimawandels (Höhenverschiebung) – sind kleine Trittsteine oft zu stark isoliert; größere Schutzgebiete sind für diesen Prozess besser geeignet/notwendig. Außerdem sind diese nutzungsfreien Gebiete bedeutsam für Forschungen zu Waldökosystemen und zur Klimaanpassung. Kleine Gebiete sind zudem stärker von Randeinflüssen (z. B. Landwirtschaft) und Störungen (z. B. Verkehrssicherung, Holztransport zu Nachbarflächen) betroffen als große Gebiete.

Eine Flächengröße von über 250 Hektar weisen folgende NWE 5-Gebiete auf:

lfd. Nr.

Name/Bezeichnung des NWE 5-Gebietes

NWE 5-Fläche in ha

1.

Hintere Sächsische Schweiz

4.487

2.

Königsbrücker Heide

5.584

3.

Buchenwälder bei Olbernhau

514

4.

Vordere Sächsische Schweiz/ Hohnstein Süd

517

5.

Vordere Sächsische Schweiz/ Stadt Wehlen

474

6.

Vordere Sächsische Schweiz/ Rathen

328

7.

Vordere Sächsische Schweiz/ Ochelgebiet

273

8.

Gohrischheide

454

9.

Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und

Teichlandschaft/ Außenkippe Bärwalde

403

10.

Moorwälder bei Reitzenhain

396

11.

Daubaner Wald

270

12.

Wildenhainer Bruch

265

13.

Klosterwiese Wermsdorf

257

14.

Moor- und Kiefernwälder bei Großdittmannsdorf

255

Quelle: Staatsbetrieb Sachsenforst (Stand: 15. August 2023)

Wildnis wird in verschiedenen Gegenden unterschiedlich definiert. In Deutschland gilt folgende Definition, die sich auf die Nationale Biodiversitätsstrategie (NBS) bezieht:

Wildnisgebiete in diesem Sinne sind ausreichend große, (weitgehend) unzerschnittene, nutzungsfreie Gebiete, die dazu dienen, einen vom Menschen unbeeinflussten Ablauf natürlicher Prozesse dauerhaft zu gewährleisten.

Als „ausreichend groß“ werden Flächen von mindestens 1.000 Hektar angesehen. Für von Natur aus kleinflächige oder schmale Gebiete wie Auwälder und Moore liegt die Mindestgröße bei circa 500 Hektar.

Kein Kriterium für Wildnis ist die Naturnähe der Flächen. Weil natürliche Prozesse in Wildnisgebieten ergebnisoffen sind, gibt es auch keinen frühen und keinen Endzustand von Wildnis, keine guten oder schlechten Naturprozesse.

Weitergehende Informationen zum Thema Wildnisgebiete sind im Internet abrufbar unter:

https://www.natur.sachsen.de/wildnisgebiete-7013.html

Grundsätzlich finden auf den ausgewählten NWE-Flächen keinerlei Maßnahmen mehr statt. Ausnahmen bilden lediglich punktuell oder kleinflächig notwendige, nicht regelmäßig wiederkehrende Arten- oder Biotopschutzmaßnahmen.

Verkehrssicherungsmaßnahmen ohne eine wirtschaftliche Nutzung sind auf Prozessschutzflächen prinzipiell möglich. Das dabei anfallende Holz verbleibt im Bestand. Um aber den Ablauf natürlicher Prozesse nicht zu gefährden, werden Prozessschutzflächen nach Möglichkeit dort ausgewählt, wo keine Verkehrssicherheitsprobleme erwartet werden.

Grundsätzlich sollen Prozessschutzflächen so ausgewählt und abgegrenzt werden, dass von diesen keine Gefährdung angrenzender Waldflächen zu erwarten ist. Im Staatswald des Freistaates Sachsen können unter anderem auch Fichtenwälder der Hoch- und Kammlagen der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Dies gilt insbesondere für renaturierte Moore, Kalamitäts- und Sukzessionsflächen sowie Wald im Anschluss an bestehende Totalreservatsflächen in Naturschutzgebieten. Kommt es auf einer Prozessschutzfläche dennoch beispielsweise zu einer Massenvermehrung von Borkenkäfern, die den Erhalt angrenzender Wälder gefährdet, kann im Einzelfall auch die Entnahme von Bäumen erforderlich und zulässig sein.

Für nutzungsfreie Waldflächen im nichtstaatlichen Waldbesitz z. B. in einem Naturschutzgebiet gelten die Vorgaben der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Soweit Privat- und Körperschaftswaldbesitzerinnen und -besitzer ebenfalls Interesse an einer NWE-Ausweisung haben, wird empfohlen, für diese Waldflächen die gleichen Vorgaben wie für die staatlichen NWE-Flächen anzuwenden.

Grundsätzlich ist das Betreten des Waldes zur Erholung weiterhin möglich. Das vorhandene Wegenetz bleibt bestehen, wird regulär gepflegt und kann somit von den Waldbesucherinnen und Waldbesuchern genutzt werden.

Allerdings kann es der örtliche Schutzzweck erfordern, dass in einer Verordnung nach Naturschutzrecht das Sammeln von Pilzen und Beeren untersagt ist oder dass das Betreten von Waldflächen eingeschränkt wird (z. B. Wegegebot im Nationalpark „Sächsische Schweiz“, Betretungsverbot großer Teile des Naturschutzgebietes „Königsbrücker Heide“).

Hunde müssen im sächsischen Wald grundsätzlich nicht angeleint sein. Ausnahmen davon bestehen z. B. im Nationalpark Sächsische Schweiz und in Naturschutzgebieten. Zum Schutz der Wildtiere im Wald – und auch aus Rücksicht auf die anderen Waldbesucherinnen und Waldbesucher – dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden.

Durch NWE entstehende Wälder enthalten langfristig auch Entwicklungsphasen, die in Wirtschaftswäldern selten sind oder fehlen wie Alterungs-, Zerfalls- und Sukzessionsphasen. Es gibt eine ganze Reihe von Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, die auf diese Phasen angewiesen sind (vor allem totholzbewohnende Käfer- und Pilzarten sowie bestimmte Moose und Flechten), oder zumindest davon profitieren (z. B. Fledermäuse, höhlenbewohnende Vögel, Wildkatze).

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