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Jagdmöglichkeiten

Für Jagdscheininhaber gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Jagd auszuüben.

Rund 212.000 ha der bejagbaren Fläche stehen als Eigenjagdbezirke im Eigentum von Einzelpersonen oder Personengemeinschaften. Diese Bezirke haben eine Mindestgröße zusammenhängender Flächen von 75 ha. Eigenjagdbezirke werden in der Regel durch die Eigentümer selbst bejagt, können aber auch an Dritte verpachtet werden. Eine weitere Form der Beteiligung ist die Vergabe von Begehungsscheinen/ Jagderlaubnisscheinen.

Möglich ist auch die Pacht von gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Diese haben eine Mindestgröße von 250 ha. Die Jagd wird hier durch die Vorstände der Jagdgenossenschaften an jagdpachtfähige Personen verpachtet. Pächter dürfen volljährige Jahresjagdscheininhaber sein. Eine Beteiligung an der Jagdausübung erfolgt entweder über eine Mitpacht oder über die Vergabe von Begehungsscheinen. Für eine Verpachtung gilt eine Mindestpachtzeit von 9 Jahren. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann für kürzere Zeit verlängert werden (§ 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz).

Auf einer bejagbaren Fläche von etwa 200.000 ha übt der Freistaat Sachsen selbst die Jagd aus. Zum weitaus überwiegenden Teil handelt es sich dabei um Waldflächen. Die Bejagung erfolgt in Verantwortung des Staatsbetriebes Sachsenforst. Die Jagdausübung wird durch Forstpersonal der Forstbezirks- bzw. Schutzgebietsverwaltungen koordiniert. Durch die Forstbezirke werden entgeltliche Jagderlaubnisscheine vergeben sowie Einzelabschussgenehmigungen erteilt. Auch die Teilnahme an Ansitzdrückjagden im Herbst und Winter ist möglich.

Vergleichbar dem Staatsbetrieb Sachsenforst bietet auch die Bundesforstverwaltung in Sachsen Jagdmöglichkeiten auf den im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Jagdflächen.

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